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§ 3 SchKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Alphabet und Zahlensystem

§ 3.

(1) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.

(2) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Gesetzesnummer

20011327

Dokumentnummer

NOR40227360

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