Alphabet und Zahlensystem
§ 3.
(1) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.
(2) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Gesetzesnummer
20011327
Dokumentnummer
NOR40227360
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