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§ 3 SchKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Ausnahmebestimmungen

§ 3.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

  1. 1. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
  2. 2. das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,
  3. 3. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden,
  4. 4. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
  5. 5. Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowie
  6. 6. Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.

(2) Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Abs. 1 Z 4, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 4 vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011325

Dokumentnummer

NOR40227314

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