Geschwindigkeitsbeschränkung
§ 3.
Auf folgenden Flussabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden:
- 1. Auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke des Inn in Oberösterreich,
- 2. auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 59,300 (Einmündung der Saalach),
- 3. auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Saalach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in die Salzach) und Fluss-km 11,800 (Staatsgrenze bei Käferheim/Schwarzbach).
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20003447
Dokumentnummer
NOR40053461
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