2. Abschnitt
Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung
1. Unterabschnitt
Herstellung von Schiffsausrüstung EU-Konformitätsbewertungsverfahren
§ 3.
(1) Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
- 1. von einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
- 2. von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3) Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
20010036
Dokumentnummer
NOR40198890
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