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§ 3 S. VuK-VO 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2023

3. Abschnitt

Überwachungsgebühren

§ 3

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, gilt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012, wenn es sich bei diesen Organen

  1. 1. um Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder
  2. 2. um Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind,

07.03.2023

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