§ 3 S. Nast-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2013

2. Abschnitt

Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Anwendungsbereich

§ 3

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Dienstnehmer einschließlich familieneigene Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei Ausübung ihres Berufs.

11.09.2013

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