Expositionsgrenzwerte
§ 3
(1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente Strahlung, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, entsprechen den im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG festgelegten Werten.
(2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG festgelegten Werten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
