Fakultative Ausbildungsstationen
§ 3
(1) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann
- 1. beim Oberlandesgericht in der Dauer von höchstens sechs Monaten (davon höchstens zwei Monate bei der Justiz-Ombudsstelle),
- 2. beim Obersten Gerichtshof oder bei der Generalprokuratur in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
- 3. beim Bundesministerium für Justiz in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2015)
- 5. bei dem oder der Rechtsschutzbeauftragten in der Dauer von höchstens drei Monaten,
- 6. bei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen und
- 7. bei einem für die Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern geeigneten Verein (§ 1 Abs. 1 des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes – VSPBG, BGBl. Nr. 156/1990) oder bei einem Jugendwohlfahrtsträger (§ 4 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 – JWG, BGBl. Nr. 161) in der Dauer von höchstens vier Wochen
geleistet werden.
(2) Überdies kann – in der Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (§ 9c RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (§ 10 Abs. 3 RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht:
- 1. die Organe der Finanzverwaltung,
- 2. die Finanzmarktaufsicht,
- 3. die Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
- 4. die Oesterreichische Nationalbank,
- 5. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
- 6. Steuerberaterinnen und Steuerberater,
- 7. anerkannte Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
- 8. geeignete Unternehmen.
(3) Die Eignung eines Unternehmens (Abs. 2 Z 8) ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter in wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen (§ 10 Abs. 3 RStDG) auszubilden, zu beurteilen.
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