Ausgenommene Forderungen
§ 3.
(1) Vom Restrukturierungsverfahren sind
- 1. bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer,
- 2. bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (§§ 6 und 7 BMSVG),
- 3. nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei § 46 Z 1, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,
- 4. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art und
- 5. Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt
- ausgeschlossen.
(2) Restrukturierungsverfahren haben keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011622
Dokumentnummer
NOR40236794
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)