vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Ratenzahlungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.2022

Form und Information

§ 3.

(1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen.

(2) Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch den Lieferanten können sich Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen gegenüber dem Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen.

(3) Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

(4) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf jeder Jahresabrechnung und auf jeder eine Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20011895

Dokumentnummer

NOR40244081

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)