Begriffsbestimmungen
§ 3.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Besitzer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und die Verbringung zu einem Empfänger plant.
- 2. „Bestimmungsland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, wohin eine Verbringung geplant ist oder stattfindet.
- 3. „Durchfuhrland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland und dem Bestimmungsland. Der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist jener Mitgliedstaat, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Gemeinschaft gelangen.
- 4. „Empfänger“ ist jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden.
- 5. „Ursprungsland“ ist entweder ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird.
- 6. „Verbringung“ bezeichnet alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland zum Bestimmungsland notwendigen Verrichtungen. Dabei bezeichnet „Verbringung innerhalb der Gemeinschaft“ eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um eine „Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft“.
- 7. „Zuständige Behörden“ sind alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind.
Schlagworte
Rechtsvorschrift, Ursprungsland, Durchfuhrland, Überwachungssystem
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40224964
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)