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§ 3 QVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

2. Abschnitt

Kundeninformation Werbung für Pakete

§ 3.

Wird ein vertriebenes Paket durch Anpreisung eines oder mehrerer seiner Bestandteile beworben und werden dabei Angaben zu Preisen oder Nebenkosten gemacht, so sind diese Angaben für alle Bestandteile des Pakets sowie das Paket selbst in der gleichen Deutlichkeit zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199773

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