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§ 3 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Evaluierungskriterien Gegenstand und Adressaten der Evaluierungskriterien

§ 3.

(1) Gegenstand der ärztlichen Qualitätsevaluierung sind wesentliche Ausschnitte des ärztlichen Pflichtenkreises und somit ausschließlich jene fachspezifischen Qualitätskriterien, die von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis selbst zu verantworten sind.

(2) Adressatinnen/Adressaten der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.

(3) Örtlicher Bezugspunkt der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261709

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