ABSCHNITT I.
Errichtung, Genehmigung und Führung von Privatschulen.
§ 3. Errichtung einer Privatschule.
(1) Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und – soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt – auch im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet.
(2) Die Errichtung einer Privatschule ist ausschließlich als Privatschule mit einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung oder als Privatschule, welche aufgrund eines von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatuts geführt wird (Statutschule), zulässig. Privatschulen können von jeder natürlichen und juristischen Person errichtet und geführt werden, wenn
- a) die volle Handlungsfähigkeit der natürlichen Person oder der vertretungsbefugten Organe der juristischen Person vorliegt,
- b) die Werte und Aufgaben der österreichischen Schule, die sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 5a des Bundes-Verfassungsgesetzes ergeben, durch den Schulerhalter und dessen vertretungsbefugte Organe unterstützt werden,
- c) eine fachlich, sittlich und persönlich geeignete natürliche Person mit der Schulleitung betraut wird und
- d) der Nachweis über das Vorhandensein von Schulräumen, Lehr- und Unterrichtsmitteln gemäß § 6 vorliegt.
(3) Die geplante Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens sechs Monate vor der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs anzuzeigen. Die Anzeige hat
- a) einen Antrag auf die Errichtung und Führung einer Privatschule und Bewilligung der Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung,
- b) einen Antrag auf die Genehmigung eines Organisationsstatuts und Errichtung und Führung einer Privatschule aufgrund dieses Organisationsstatutes oder
- c) einen Antrag auf die Errichtung und Führung einer Privatschule aufgrund eines bereits erlassenen Organisationsstatutes
- zu enthalten. Gleichzeitig mit einem Antrag gemäß lit. a muss, einem Antrag gemäß lit. b oder c kann, ein Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gestellt werden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 3 hat
- a) Angaben über den Schulerhalter,
- b) Angaben über die in Aussicht genommene Schulleitung und die Lehrpersonen,
- c) einen Nachweis über
- 1. die Eignung und sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters gemäß § 4,
- 2. die Eignung der in Aussicht genommenen Schulleitung und Lehrpersonen gemäß § 5,
- 3. das Vorhandensein von Schulräumen, Lehr- und Unterrichtsmittel gemäß § 6,
- 4. das Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 lit. b und
- 5. das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen für die Führung der Privatschule in Form eines Finanzierungsplanes für zumindest die kommenden vier Schuljahre zu enthalten.
(5) Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind, haben der Schulbehörde auf Anfrage alle für die Prüfung der Anträge und der darin enthaltenen Angaben erforderlichen Auskünfte über ihnen aus amtlicher Tätigkeit bekannte Tatsachen zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
Schlagworte
RGBl. Nr. 142/1867, RGBl. Nr. 48/1868
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10009266
Dokumentnummer
NOR40277605
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