§ 3 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2015

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

§ 3.

(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung nicht angeboten wird (§ 38 Abs. 3 VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:

  1. 1. bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie in Officemanagement mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
  2. 2. bei Verwendungen in anderen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen mindestens im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung.

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40175200

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