Jährliche Kontonachricht an die Leistungsberechtigten
§ 3.
(1) Pensionskassen haben gemäß § 19 Abs. 4 PKG die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2. Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
- 3. Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
- 4. Name, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
- 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger in die Versorgungsleistungen miteinbezogener Personen, sofern im Pensionskassenvertrag die Hinterbliebenenvorsorge auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises, dass die Nichtnennung von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Kindern zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
- 6. Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
- 7. Bezeichnung des Pensionskontos des Leistungsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
- 8. Art der Pensionsleistung;
- 9. Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz
- a) in Pensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
- b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie
- c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
- 10. gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG;
- 11. gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG;
- 12. Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;
- 13. Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1, 4 und 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
- 14. gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß § 16a Abs. 4b Z 3 PKG;
- 15. Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;
- 16. durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;
- 17. für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;
- 18. Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.
(3) Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Leistungsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Leistungsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen.
(4) Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf vergangene Werte beziehen und die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Veranlagung zulässt.
(5) In der Information gemäß Abs. 1 bis 4 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.
(6) Die Leistungsberechtigten sind gemäß § 19 Abs. 4 PKG über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.
Schlagworte
Telefonnummer, Internetadresse
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20008110
Dokumentnummer
NOR40210158
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