§ 3 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3

(1) Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
  2. 2. ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, und
  3. 3. keine der im § 3 BPGG angeführten Leistungen beziehen und keinen Anspruch auf eine solche Leistung haben.

(2) Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die

  1. a) einer Personengruppe angehören, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den persönlichen Anwendungsbereich des Bundespflegegeldgesetzes einbezogen werden können; oder
  2. b) auf Grund des Pflegegeldgesetzes eines anderen Bundeslandes trotz Wohnsitz oder Aufenthalt im Land Salzburg Anspruch auf Pflegegeld haben oder hätten.

(3) Für pflegebedürftige Personen, die

  1. 1. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges oder eines Übergangsbeitrages
  1. a) nach den §§ 8 ff. oder 20 ff. des Salzburger Bezügegesetzes 1992,
  2. b) nach § 15 Abs. 2 des Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes,
  3. c) nach § 26 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966, oder
  4. d) nach § 5 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane

    jeweils in Verbindung mit dem Pensionsgesetz 1965 sind;

  1. 2. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes oder Unterhaltsbeitrages nach dem Pensionsgesetz 1965 sind, das auf sie
  1. a) gemäß § 2 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetz 1987,
  2. b) gemäß § 2 Abs. 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, oder
  3. c) gemäß § 9 Abs. 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968

    anzuwenden ist,

    gilt dieses Gesetz mit den im § 23 getroffenen

    Sonderbestimmungen.

(4) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

  1. 1. Fremde, die nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund von Staatsverträgen gleichzustellen sind;
  2. 2. ausländische Familienangehörige von Inländern, wenn sie als Familienangehörige eines ausländischen Unionsbürgers nach der Z 1 den Inländern gleichgestellt wären;
  3. 3. Fremde, mit deren Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, soweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat;
  4. 4. Personen, denen auf Grund asylrechtlicher Bestimmungen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.

(5) Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft kann nachgesehen werden, wenn die Gewährung des Pflegegeldes auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Die näheren Voraussetzungen hiefür hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(6) Bei minderjährigen Personen gelten folgende Regelungen:

  1. 1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder des Elternteils, dessen Haushalt sie angehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters; in Ermangelung eines solchen im Inland teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
  2. 2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter; in Ermangelung eines solchen im Inland oder wenn sie tatsächlich dem Haushalt des Vaters angehören, teilen sie dessen Hauptwohnsitz.
  3. 3. In allen anderen Fällen teilen minderjährige Personen den Hauptwohnsitz der Person, deren Haushalt sie tatsächlich angehören, und mangels eines solchen den Hauptwohnsitz des gesetzlichen Vertreters.

(7) Wird der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 stationär gepflegt, ist ausschließlich der Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung maßgebend.

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