vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

§ 3.

Öffentliche Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40212201

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)