Zuständigkeit in unmittelbarer Bundesverwaltung
§ 3.
(1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen:
- 1. Verordnung (EU) 2016/2031 : Artikel 9 bis 11, 17 bis 20, 22 bis 27, 29 bis 35, 40, 49, 52 bis 54, 59, 68, und 102, jeweils hinsichtlich der Anträge oder Meldungen;
- 2. Verordnung (EU) 2017/625 : Artikel 59 bis 64.
(2) Das Bundesamt für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen, jeweils hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern:
- 1. Verordnung (EU) 2016/2031 : Artikel 8, 10, 45 bis 48, 58 bis 64, 76, 77 und 94;
- 2. Verordnung (EU) 2017/625 : Artikel 4 bis 14, 22, 28 bis 42, 44 bis 56 und 65 bis 72;
- 3. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 : Artikel 7 Abs. 1 lit. a und d, 10 Abs. 1, 15, 16 und 19 Abs. 2.
- Hinsichtlich der Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 besteht im Falle von Saatgut eine Zuständigkeit für die Ausfuhr in Drittländer.
(3) Dem Bundesamt für Wald obliegt die Vollziehung der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bestimmungen hinsichtlich forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger geregelter Gegenstände gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, einschließlich Verpackungsmaterial aus Holz. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung hinsichtlich der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bestimmungen aller sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder geregelten Gegenstände sowie des Abs. 2 Z 3.
(4) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich für die Vornahme von Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bedienen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlich ist, mittels Verordnung Grenzkontrollstellen und genauere Anforderungen an deren Ausstattung festlegen.
(5) Auf gelistete invasive gebietsfremde Arten, das sind in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird und die gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 einer amtlichen Kontrolle unterliegen, finden die Vorschriften der Artikel 44 bis 56 sowie 65 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/625 sinngemäß Anwendung.
(6) Der Bundesminister für Finanzen ist für die Vollziehung von Art. 57 der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40204867
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