Voraussetzungen für Entschädigungsbegehren
§ 3
Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz können nicht gestellt werden:
- 1. während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens betreffend denselben Schadensfall;
- 2. nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens; der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb dieser Frist bei der Geschäftsstelle (§ 6 Abs. 3) einlangt. Die Zeit eines zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist in diese Frist nicht einzurechnen.
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