Inkrafttreten
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von § 2 Abs. 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012019
Dokumentnummer
NOR40247163
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)