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§ 3 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

§ 3.

(1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:

  1. a) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von vier Jahren;
  2. b) durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von sechseinhalb Jahren;
  3. c) durch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von neun Jahren.

(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. e, f und h).

(4) Praktische Verwendungen gemäß Abs.1 in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.

(5) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

(6) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40214200

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