§ 3 PakStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Höhe der Steuer

§ 3.

(1) Die Steuer beträgt 2 Euro pro zugestelltem Paket.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß § 1 führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013257

Dokumentnummer

NOR40280308

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