2. Abschnitt
Ölfeuerungsanlagen
§ 3
Ausrüstung der Ölfeuerstätte
(1) Die Feuerräume und Rauchabzüge müssen mit selbsttätig schließenden, nicht brennbaren Explosionsklappen versehen sein, die sich bei einem Zündschlag von selbst öffnen. Die Explosionsklappen sind so zu bemessen und anzubringen, dass ein gefährlicher Druckanstieg im Feuerraum und im Rauchabzug verlässlich vermieden wird und Personen nicht gefährdet werden können.
(2) Zur Durchführung von Rauchgasmessungen ist nach der Ölfeuerstätte an geeigneter Stelle eine verschließbare Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 8 mm anzubringen.
19.03.2020
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