Grundsätze der Ermittlung und Messung von Lärm
(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze:
- 1. die Messungen sind in regelmäßigen Zeitabständen durch sachkundige Personen während der Dienstzeit durchzuführen;
- 2. die zur Anwendung gelangenden Methoden und verwendeten Geräte müssen
- a) den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte, und
- b) es ermöglichen, die im § 1 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die im § 2 festgelegten Grenzwerte überschritten werden; auf die in der Anlage festgelegten Grundsätze für die Messung von Lärm ist Bedacht zu nehmen;
- 3. die dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes der oder des Bediensteten ist bei den Messungen hinsichtlich der Expositionsgrenzwerte, nicht jedoch hinsichtlich der Auslösewerte, zu berücksichtigen;
- 4. eine Stichprobenerhebung ist nur zulässig, wenn sie für die persönliche Exposition der oder des betroffenen Bediensteten repräsentativ ist;
- 5. die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messung von Lärm, die angewendeten Verfahren und über deren Ergebnisse zu informieren. Auf ihren Wunsch sind sie den Messungen beizuziehen.
(2) Die betroffenen Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen können eine neuerliche Ermittlung und Messung des Lärms verlangen, wenn
- 1. Anlass zur Vermutung besteht, dass die Ermittlung und Messung des Lärms unrichtig ist, oder
- 2. sich die Art der Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen wesentlich geändert haben.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Messungen in geeigneter Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivfachkräften und den Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern, die Untersuchungen bei Lärmeinwirkung nach § 4 bzw. § 37 des Oö. LBSG durchführen, eingesehen werden können.
(4) Die im § 1 dieser Verordnung definierten Werte können
- a) direkt mit integrierenden Schallpegelmessern gemessen oder
- b) auf der Grundlage von Messungen des Schalldruckpegels und der Expositionsdauer berechnet werden.
(5) Die Messungen können nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 auch an dem von der Bediensteten oder vom Bediensteten besetzten Arbeitsplatz oder mit Hilfe von an der Person befestigten Instrumenten vorgenommen werden. Sie müssen an einem geeigneten Ort während einer angemessenen Dauer vorgenommen werden, damit die Lärmexposition während der täglichen Arbeitszeit bestimmt werden kann.
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