2. ABSCHNITT
Anspruchsberechtigte Personen
§ 3
Personenkreis
(1) Pflegegeld auf Grund dieses Landesgesetzes wird auf Antrag (§ 20 Abs. 1) Personen gewährt, die
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- 2. ihren Hauptwohnsitz und ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich haben,
- 3. pflegebedürftig im Sinn des § 4 Abs. 1 sind,
- 4. nicht eine der im Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001, angeführten Leistungen geltend machen können.
(Anm: LGBl. Nr. 54/1995, 8/1999, 155/2001)
(2) Nicht zum Kreis der Personen gemäß Abs. 1 zählen Personen,
- 1. die dem Personenkreis des § 3 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001, angehören, oder
- 2. die einen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-) genuss oder eine gleichartige Leistung auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung, auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens haben oder auch geltend machen können, oder
- 3. die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eines anderen Bundeslandes auch bei Hauptwohnsitz in Oberösterreich einen Anspruch auf Pflegegeld haben oder geltend machen können, oder
- 4. die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbeitrag beziehen.
(Anm: LGBl. Nr. 54/1995, 75/1996, 8/1999, 155/2001)
(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
- 1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder
- 2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als in ihrem Heimatstaat, oder
- 3. Fremde, denen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt wurde, oder
- 4. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
(4) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 Z. 1) kann nachgesehen werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(5) Bei Minderjährigen gilt folgende Regelung:
- 1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters; fehlt dieser im Inland, teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
- 2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter; fehlt dieser im Inland oder gehören sie tatsächlich dem Haushalt des Vaters an, so teilen sie dessen Hauptwohnsitz.
- 3. Bei Tod beider Elternteile oder bei deren Hauptwohnsitz im Ausland teilen Minderjährige den Hauptwohnsitz der Person, deren Haushalt sie tatsächlich angehören; fehlt dieser, so teilen sie den Hauptwohnsitz des gesetzlichen Vertreters.
(Anm: LGBl. Nr. 54/1995, 155/2001)
(6) Ist die pflegebedürftige Person zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Einrichtung im Sinn des § 11 Abs. 1 und 2 zur Betreuung und Hilfe oder Behandlung stationär untergebracht, so gilt der Hauptwohnsitz dann als in Oberösterreich begründet, wenn sie sich in den letzten zwölf Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung am längsten in Oberösterreich aufgehalten hat.
(Anm: LGBl. Nr. 54/1995, 155/2001)
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