§ 3 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 3

Anwartschaft

(1) Die Beamtin oder der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre oder seine Angehörigen, es sei denn, dass sie oder er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

  1. 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 7 Oö. LBG,
  2. 2. Verzicht,
  3. 3. Austritt,
  4. 4. Kündigung,
  5. 5. Entlassung.

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