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§ 3 Online-IDV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Teil

Sicherungsmaßnahmen Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

§ 3.

(1) Der Verpflichtete darf für die Online-Identifikation nur Mitarbeiter einsetzen, die für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult und zuverlässig sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten zu keinem Konflikt mit anderen Prozessen des Verpflichteten führen, eine Beeinflussung ausgeschlossen ist und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.

(3) Mitarbeiter des Verpflichteten dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchführen.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40222812