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§ 3 One G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2021

Finanzierung

§ 3.

Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

  1. 1. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder Dritte;
  2. 2. Zuschüssen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter;
  3. 3. sonstigen Einnahmen;
  4. 4. Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20011520

Dokumentnummer

NOR40232582

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