Geltungsbereich
§ 3
(1) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
- a) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der geltenden Fassung einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
- b) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen;
- c) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, daß dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Für Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührt, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zweck der genannten Maßnahme nicht verhindert werden darf, die Interessen des Naturschutzes jedoch sonst weitgehend zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann zur Sicherung des unversehrten Bestandes von besonderen Schöpfungen der Natur durch Verordnung bestimmen, daß dem Interesse an deren Erhaltung bei einer solchen Interessenabwägung jedenfalls der Vorrang zukommt; in diesem Sinne sind unter Berücksichtigung des Standes der Naturwissenschaften jedenfalls jene Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, die durch Eingriffe in ihre Lebensräume in ihrer Existenz besonders gefährdet sind.
(4) Sind für bestimmte Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Raum- oder Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgesehen, ist das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mitzuberücksichtigen.
(5) Kommt nach einer Interessenabwägung gemäß Abs. 3 zweiter Satz den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu und ist dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensraumes seltener, für den Naturschutz wertvoller gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten zu erwarten, können dem Antragsteller durch Bescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, um die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung der Natur insbesondere durch Schaffung von Ersatzlebensräumen auszugleichen. Ist dies nicht oder nur unzureichend möglich oder unzumutbar, ist dem Bewerber ein Geldbetrag vorzuschreiben, der annähernd den Kosten einer derartigen Ausgleichsleistung entspricht. Der Geldbetrag fließt dem Land zu und ist zweckgebunden zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege zu verwenden.
(6) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.
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