§ 3 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

Geltungsbereich

§ 3

(1) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

  1. a) Maßnahmen im Zug eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl Nr 305, in der geltenden Fassung einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
  2. b) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen;
  3. c) Maßnahmen im Zug eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;
  4. d) Auswirkungen von Maßnahmen auf Gewässer im Sinn des dritten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 74/1997;
  5. e) Auswirkungen von Maßnahmen auf das Verkehrsaufkommen auf bestehenden Straßen, die dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet sind.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Davon abweichend sind auf Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, denen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes gebührt, die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zweck der Maßnahme nicht verhindert werden darf, die Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) jedoch sonst weitgehend zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann zur Sicherung des unversehrten Bestandes von besonderen Schöpfungen der Natur durch Verordnung bestimmen, dass dem Interesse an deren Erhaltung bei einer solchen Interessenabwägung jedenfalls der Vorrang zukommt; in diesem Sinn sind unter Berücksichtigung des Standes der Naturwissenschaften jedenfalls jene Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, die durch Eingriffe in ihre Lebensräume in ihrer Existenz besonders gefährdet sind.

(4) Bei Maßnahmen gemäß Abs 3 zweiter Satz, die Auswirkungen auf Schutzgebiete haben, auf die die Richtlinien 92/43/EWG oder 79/409/EWG anzuwenden sind, ist vor der Bewilligung eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union einzuholen.

Davon sind ausgenommen:

  1. 1. Maßnahmen, die zwingend zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind;
  2. 2. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig sind;
  3. 3. Maßnahmen, die wegen ihrer maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt notwendig sind.

    Eine Liste dieser Schutzgebiete und die genannten Richtlinien sind beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen.

(5) Sind für bestimmte Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Raum- oder Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgesehen, ist das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen.

(6) Kommt nach einer Interessenabwägung gemäß Abs 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn Ersatzleistungen nicht möglich sind, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Sind nur unzureichende Ersatzleistungen möglich, verringert sich der ersatzweise zu leistende Geldbetrag im entsprechenden Umfang. Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben, auf die folgende Voraussetzungen zutreffen:

  1. 1. die Maßnahme ist wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich; und
  2. 2. sie hat keine Auswirkungen auf Schutzgebiete gemäß Abs 4.

(7) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.

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