Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 3
Entrichtung und Vorschreibung
(1) Die Abgabe ist zu entrichten,
- - erstmals für den Monat, in dem die Gebührenpflicht nach den §§ 2 und 3 des RGG entsteht, und
- - letztmals für den Monat, in dem diese Pflicht endet.
(2) Werden die Rundfunkgebühren nach dem RGG im Voraus eingehoben, darf die Abgabe ohne ausdrückliche Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat mindestens vierteljährlich zu erfolgen.
02.12.2014
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