§ 3 NÖ Rundfunkabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 3

Entrichtung und Vorschreibung

(1) Die Abgabe ist zu entrichten,

(2) Werden die Rundfunkgebühren nach dem RGG im Voraus eingehoben, darf die Abgabe ohne ausdrückliche Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat mindestens vierteljährlich zu erfolgen.

02.12.2014

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