§ 3 NÖ RDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

2. Abschnitt

Leistungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes

§ 3 

Regionaler Rettungs- und Krankentransportdienst

(1) Die Gemeinden haben den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst für ihr Gemeindegebiet zu gewährleisten sowie dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Krankentransport hat entsprechend der Gesundheitsstörung oder des Gesundheitszustandes der betroffenen Person

  1. 1. in eine geeignete Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens,
  2. 2. in eine Einrichtung der Sozialhilfe oder
  3. 3. von einer Einrichtung gemäß Z 1 und 2 in die Unterkunft der betroffenen Person
  1. zu erfolgen.

(3) Die Gemeinden haben, sofern sie nicht selbst den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst betreiben, diesen durch Abschluss eines Vertrages mit einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 7) sicherzustellen. In diesem Vertrag hat sich die Gemeinde auch zu einem jährlich zu entrichtenden Rettungsdienstbeitrag zu verpflichten. Dabei ist auf die Effizienz der Leistungserbringung und die Kostendeckung der Leistungen der Rettungsorganisationen Bedacht zu nehmen.

(4) Verträge gemäß Abs. 3 haben jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die zu erbringende Leistung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes,
  2. 2. Anführung der Anerkennung als Rettungsorganisation,
  3. 3. Erfordernis des Vorliegens der Voraussetzungen über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen nach der Verordnung gemäß § 8,
  4. 4. Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren,
  5. 5. Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr und
  6. 6. Leistung eines Rettungsdienstbeitrages durch eine Gemeinde, der den durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 6 festgelegten Mindestbeitrag nicht unterschreitet.

(5) Verträge gemäß Abs. 3 dürfen keine Haftungsübernahme der Gemeinde enthalten.

(6) Verträge zwischen Gemeinden und Rettungsorganisationen zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes, sowie deren Änderungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.

(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Vertragsunterlagen von der Gemeinde vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung die Genehmigung schriftlich verweigert. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weitere Auskünfte oder Unterlagen von der Gemeinde an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Auskünfte bzw. Einlangen der Unterlagen entscheidet. In diesem Fall ist der Beginn des Fristenlaufes dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(8) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vorliegen oder eine Regelung zur Haftungsübernahme entgegen Abs. 5 getroffen wird.

30.12.2016

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