Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 3
Definition der Begriffe
(1) Der Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Landesdienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit von einer (oder mehreren) physischen Person(en) besetzt wird, um die dem Land obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Besetzung der Dienstposten erfolgt jeweils durch Weisung an Bedienstete, die in einer zur Erfüllung der dort wahrzunehmenden Aufgaben geeigneten Verwendung stehen.
(2) Die Verwendung ist ein abstraktes Anforderungsprofil, das aus typischen Aufgaben gebildet wird, die auf Dienstposten dieser Verwendung wahrzunehmen sind. Für alle Bediensteten wird jeweils bei Beginn des Dienstverhältnisses eine Verwendung festgelegt. Die Bediensteten können durch Zuordnung in eine andere Verwendung wechseln.
(3) Referenzverwendungen bezeichnen insbesondere Verwendungen, deren Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutrifft.
(4) Die Bewertung ist die Feststellung der Qualität der Anforderungen an eine Verwendung nach festgelegten Kriterien. Jeder Verwendung wird aufgrund der Bewertung eine gesetzlich geregelte Anzahl von Eigenschaften, insbesondere ihre Zugehörigkeit zu einer Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) zugeordnet. Für Referenzverwendungen erfolgt diese Zuordnung durch Verordnung.
(5) Eine Gehaltsklasse bezeichnet die besoldungsrechtliche Einstufung aller Verwendungen mit ähnlicher Bewertung.
(6) Eine Berufsfamilie umfasst sämtliche zueinander facheinschlägigen Verwendungen. Jede Verwendung gehört zumindest einer Berufsfamilie an. Eine Verwendung kann auch zu einer oder mehreren Berufsfamilien verwandt sein, sofern im Rahmen einer typischen beruflichen Entwicklung Zuordnungen zwischen diesen Berufsfamilien erfolgen.
(7) Die Dienststellenleitung im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die zur Leitung der Gruppen Bestellten hinsichtlich der unmittelbar der jeweiligen Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten und die zur Leitung der Abteilungen des Amtes der Landesregierung Bestellten, der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde, die zur Leitung der Anstalten, der Bezirkshauptmannschaften und der diesen nach der internen Organisation des Landesdienstes gleichgestellten Einheiten Bestellten.
(8) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung von Bediensteten an eine andere Dienststelle.
(9) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung von Bediensteten an eine andere Dienststelle. Als Dienstzuteilung gilt auch die vorübergehende Entsendung von Bediensteten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Für die Dauer der Entsendung gilt die betroffene Einrichtung als Dienststelle. Eine derartige Entsendung ist nur mit Zustimmung der Bediensteten möglich.
(10) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(11) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die eigene Dienststelle befindet.
03.12.2014
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