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§ 3 NEMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2004

§ 3.

(1) Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
  2. 2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
  3. 3. einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,
  4. 4. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen,
  5. 5. einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40049902

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