Versagung der Bewilligung
§ 3.
(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
- 1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
- 2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
- 3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
- 4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
- 5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
- 6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
- 7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
- 8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.
(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
- 1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;
- 2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10005648
Dokumentnummer
NOR40217800
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