Führen der Berufsbezeichnungen
§ 3.
(1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs berechtigt sind, haben in Ausübung ihres Berufs die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 zu führen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 49 Abs. 3.
(3) Staatsangehörige eines EWR‑Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Qualifikationsnachweise in einem MTD‑Beruf gemäß § 44 anerkannt wurden, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
- 1. nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
- 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die / der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4) Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD‑Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder eine Spezialisierung gemäß § 43 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 eine Zusatzbezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung oder Spezialisierung hinweist, führen.
- 1. einer Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- 2. anderer verwechselbarer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
- ist verboten.
Schlagworte
Heimatstaat
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264008
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