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§ 3 Mot-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

2. Abschnitt

Zuständigkeit Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen

§ 3.

(1) Genehmigungsbehörde mit den in Art. 3 Z 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Aufgaben ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Dieses ist auch für die Erteilung der in den Art. 34, 58 und 61 dieser Verordnung angeführten Ausnahmegenehmigungen zuständig.

(2) Ausgenommen davon sind Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Genehmigungsbehörde und zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(3) Beim Vollzug der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission anfallende Kosten im EU‑Typgenehmigungsverfahren sind vom Antragsteller zu tragen.

(4) Nach der Verordnung (EU) 2016/1628 zum Nachweis der Konformität des Verbrennungsmotors erforderliche Informationen und Unterlagen sind der Genehmigungsbehörde vom nach der Verordnung jeweils zuständigen Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(5) Hersteller und Bevollmächtigte von Herstellern, die in Österreich einen Antrag auf EU‑Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2016/1628 stellen und keinen Sitz in Österreich haben, müssen gegenüber der Typgenehmigungsbehörde einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Österreich namhaft machen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012690

Dokumentnummer

NOR40265251

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