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§ 3 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abwicklungsorganisation

§ 3.

Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 1 und 2 einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, nicht verletzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

20012449

Dokumentnummer

NOR40258130

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