III. ABSCHNITT.
Abänderung von Rechtsvorschriften.
§ 3.
(1) In allen im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:
- 1. an Stelle der Bezugnahme auf die „Kammer(n) für Handel, Gewerbe und Industrie“ beziehungsweise „Kammer“ schlechthin, der Hinweis auf das „österreichische Patentamt“; an Stelle der Bezeichnung „Register der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Bezeichnung „Markenregister“;
- 2. an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Handel und Verkehr“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau“; an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Finanzen“; an Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ und an Stelle der Bezeichnung „Bundesgerichtshof“ die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“.
(2) Von den im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:
- 1. bis 3. entfallen; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
- 4. gegenstandslos; (BGBl. Nr. 236/1947, Z. 3 und 4.)
- 5. entfällt; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
- 6. die Verordnung vom 9. April 1930, BGBl. Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im § 1 Abs. 1 die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;
- 7. die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), BGBl. Nr. 154/1936, in der im § 30 Abs. 2 an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.
Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 50/1954, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20010323
Dokumentnummer
NOR40208208
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