Bundesbeitrag Marchfeldkanal
§ 3.
(1) Für die Fertigstellung der Anlagen des Marchfeldkanalsystems leistet der Bund bis Ende 2003 über den gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Marchfeldkanalgesetz vorgesehenen Anteil hinaus eine Zuwendung in Höhe von höchstens 805.000 Euro an die Betriebsgesellschaft.
(2) Der Bund verpflichtet sich, ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785 000 Euro an die Betriebsgesellschaft zu leisten.
(3) Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung, die wie folgt aufgebracht werden:
- 1. zu 45 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge;
- 2. zu 30 vH durch ein Darlehen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987);
- 3. zu 15 vH durch Zuwendungen gemäß § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996;
- 4. zu 10 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke gemäß dem jeweiligen Voranschlag des Landes Niederösterreich verfügbaren Ausgabenbeträge.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
20002880
Dokumentnummer
NOR40044497
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