§ 3 LVergV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Verwendung von Formularen

§ 3

Bei der Vergabe von Aufträgen, die unter den Anwendungsbereich des 2. Hauptstückes des Landesvergabegesetzes fallen (Vergaben über den Schwellenwerten), sind für die Bekanntmachungen, die auf Grund der als Landesrecht anzuwendenden §§ 52, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 66, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z. 1, 74 Abs. 9 und 76 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes vorzunehmen sind, die einen Bestandteil der Bundes-Vergabeformularverordnung, BGBl. Nr. 94/1994, bildenden Formulare zu verwenden.

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