§ 3
Die Tarife der Kommissionsgebühren betragen
- 1. soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist
- a) für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde S 210,-,
- b) für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde
S 120,-,
- c) für Amtshandlungen einer sonstigen Gemeindebehörde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde S 90,-;
- 2. für die Abnahme von Kraftfahrzeuglenkerprüfungen außerhalb von Linz S 120,-;
- 3. A) für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges im Einzelgenehmigungsverfahren
- a) für jeden Omnibus oder jeden Omnibusanhänger oder jedes Gelenkkraftfahrzeug S 270,-,
- b) für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger S 120,-,
- c) für jedes Kraftrad S 60,-;
B) für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung eines Fahrzeuges 50 v.H. der unter A) angeführten Tarife;
C) für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Kraftfahrzeuges zwecks Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß mit diesem Kraftfahrzeug auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann, für jedes Kraftfahrzeug S 120,-;
D) für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
- a) für jeden Kraftwagen, Anhänger oder Tank S 300,-,
- b) für jedes Baumuster eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks
S 750,-.
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