§ 3 LHG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zu LGBl Nr 20/2021: In- und Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 seine Wirksamkeit. (2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.

Haftungsobergrenzen

§ 3

Gemäß den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2021 bis 2025 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):

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Ausgangswert für 2021

Schätzwert für 2022

Schätzwert für 2023

Schätzwert für 2024

Schätzwert für 2025

Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvoran-gegangenen Jahr

1.237,86

1.252,77

1.089,01

1.211,93

1.278,48

Haftungsobergrenze (= 175 % davon)

2.166,26

2.192,35

1.905,77

2.120,88

2.237,34

      

02.03.2021

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