Vergleichende Kontrolle der Stellenpläne mit den zur Verfügung gestellten Daten
§ 3.
(1) Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel IV Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen.
(2) Die gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Daten sind im Sinne der Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und insbesondere dazu zu verwenden, den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.
Schlagworte
Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
20012538
Dokumentnummer
NOR40260560
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