§ 3
(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die im Zuge von Erhebungen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durch Verordnung angeordnet wurden, ermittelten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wurde.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen von im Abs. 1 genannten Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
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