§ 3 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1996

§ 3*)

(1) Von den Vorschriften des Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 ausgenommen die familieneigenen Arbeitskräfte.

(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:

  1. a) der Ehegatte,
  2. b) die Kinder und Kindeskinder,
  3. c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter.
  4. d) die Eltern und Großeltern

des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.

(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) finden die Bestimmungen der §§ 13, 80, 80a bis 80p, 81, 94 und 95, sowie die Abschnitte 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/1982, 44/1996

12.11.2018

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