§ 3*)
(1) Von den Vorschriften des Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 ausgenommen die familieneigenen Arbeitskräfte.
(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
- a) der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- d) die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13, 72, 73, 85 Abs. 1, 2, 4 und 6 und 86, ferner die Abschnitte 6 und 7.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
24.09.2018
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