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§ 3 LF-VOPST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Expositionsgrenzwerte

§ 3.

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

  1. 1. Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang A, Tabelle A.3, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang A der VOPST,
  2. 2. Für kohärente optische Strahlung (z. B. Laser): die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang B, Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang B der VOPST.

(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012534

Dokumentnummer

NOR40260479

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