Expositionsgrenzwerte
§ 3.
(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
- 1. Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang A, Tabelle A.3, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang A der VOPST,
- 2. Für kohärente optische Strahlung (z. B. Laser): die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang B, Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang B der VOPST.
(2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012534
Dokumentnummer
NOR40260479
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