Expositionsgrenzwert
§ 3.
(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
- 1. für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;
- 2. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;
- 3. Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);
- 4. Für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den Expositionsgrenzwert (Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
- 1. durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und
- 2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- 1. unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
- 2. ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
- 3. die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
20012530
Dokumentnummer
NOR40260424
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